Cookie-Einstellungen

WR-Info 08.11.2020
Drucken

Konkrete Bedingungen der „Novemberhilfen“ vorgestellt

Novemberhilfen als Lockdown-Entschädigung auf den Weg gebracht, Beantragung ab dieser Woche möglich

Die Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben in der letzten Woche die konkreten Bedingungen der sogenannten „Novemberhilfen“ (außerordentliche Wirtschaftshilfe) verabschiedet. Diese sollen die Betriebe und Selbstständigen entschädigen, welche vom Lockdown im November 2020 unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.


Die Eckpunkte der „Novemberhilfe“ haben wir Ihnen nachfolgend umrissen. Sollten Sie Schwierigkeiten/Probleme bei der Antragstellung, der Bewilligung oder der Auszahlung haben, wären wir Ihnen für eine Rückmeldung an steuern@wirtschaftsrat.de dankbar. Uns ist daran gelegen, dass dieses Hilfsprogramm allen Betroffenen schnell und effizient zufließt und unnötige Bürokratie vermieden wird.

Folgende Bedingungen haben die Bundesministerien veröffentlicht:

 

Begünstigte:

  • Unternehmen, Selbstständige, gemeinnützige Einrichtungen (Museen u.ä.)
  • Unternehmen, die ihren „regulären“ Geschäftsbetrieb aufgrund des verordneten Lockdowns einstellen müssen.
  • Unternehmen, die mindestens 80% der Umsätze an die oben genannten Unternehmen erbringen.

 

Umfang des Zuschusses:

  • Zuschüsse bis zu einer Million € je Lockdown-Woche, in der der Geschäftsbetrieb nicht ausgeübt werden kann.
  • Grundsätzlich 75% des vorherigen Umsatzes (s.u.) als Zuschuss.
  • Bemessung anhand des Vorjahresumsatzes November 2019, des Vormonats Oktober 2020 (bei Neugründungen) oder des Durchschnittsumsatzes seit November 2019 (Wahlrecht Solo-Selbstständige bzw. seit Gründung in Neugründungsfällen).

 

Anrechnung und Deckelung der Hilfen:

  • Bereits erhaltene Leistungen wie Überbrückungshilfe I und II oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfen angerechnet, wenn sie sich im Zeitraum überschneiden.
  • Werden mehr als 25% der Umsätze des Bezugszeitraums erzielt, mindert sich die Hilfe entsprechend. Das gilt nicht für Restaurants mit Außerhausverkauf.

 

Beantragung:

  • Die Beantragung erfolgt vollständig digital über das bereits etablierte Portal unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ mit Unterstützung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers.
  • Die Beantragung soll ab dieser Woche möglich sein. Bewilligungsstellen sind die zuständigen Landesbehörden.Weitere Details haben die Ministerien in einer Fragen-und-Antwort-Liste zur Verfügung gestellt.