Wirtschaftsrat-Mitgliederservice: Erleichterungen zur befristeten Mehrwertsteuersenkung
Am 12. Juni 2020 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen des Konjunkturpakets die befristete Mehrwertsteuersenkung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Dazu hatte der Wirtschaftsrat eine Reihe von bürokratischen Entlastungen gefordert, die zum Teil erfüllt wurden. Als Bestandteil des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Mehrwertsteuersenkung am 29. Juni 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, hat das BMF am 30. Juni 2020 ein begleitendes Schreiben veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens vom 30. Juni für Sie zusammengefasst:
Grundsätzliches:
- Für alle Leistungen, die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt wurden, gilt der Regelsteuersatz i.H.v. 19 Prozent bzw. der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 Prozent. Für alle Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, gilt der neue Regelsteuersatz i.H.v. 16 Prozent bzw. der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 5 Prozent.
- Unabhängig davon, ob nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) oder vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert wird, entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt zu dem die Leistung ausgeführt worden ist. Ist die Leistung im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt, muss der „neue“ Steuersatz ausgewiesen werden. Gleiches gilt für wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (Teilleistungen).
- Wird eine zu hohe Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, schuldet der Unternehmer auch die Differenz zwischen der ausgewiesen und der gesetzlich geschuldeten Steuer. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nur in Höhe der gesetzlichen Steuer geltend machen.
Erleichterungen:
- Nichtbeanstandungsregelung im Geschäftskundenbereich: Weist der Unternehmer in der Rechnung über eine Leistung, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt worden ist, einen Steuersatz i.H.v. 19% aus, wird dies vom Finanzamt nicht beanstandet. Dem Leistungsempfänger wird in diesen Fällen der Vorsteuerabzug in gleicher Höhe nicht verwehrt (Ziffer 46 – BMF-Schreiben).
- Dauerschuldverhältnisse: Es bedarf keiner Änderung der Verträge, die als Rechnung anzusehen sind. Ausreichend ist es, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten (Ziffer 24 - BMF-Schreiben).
- Erstattung von Pfandbeträgen: Die Erstattung von Pfandbeträgen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 ist mit dem Regelsteuersatz i.H.v. 19 Prozent zu berichtigen. Ab dem 1. Juli erfolgt die Berichtigung mit dem Regelsteuersatz i.H.v. 16 % (Ziffer 31 – BMF-Schreiben).