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WR-Info 24.01.2021
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Wirtschaftsrat warnt in der Welt am Sonntag vor den Folgen der Pandemie auf die Erbschaftsteuer

Wolfgang Steiger: Die Krise darf die Verschonungsregeln nicht außer Kraft setzen

Der Wirtschaftsrat hat in der Welt am Sonntag davor gewarnt, dass die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Fortführung des Betriebs aufgrund massiver Umsatz- und Gewinneinbrüche durch Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie gefährdet werden kann. „Mehr betriebsbedingte Kündigungen, Kurzarbeit oder das Auslaufen von Arbeitsverhältnissen können schnell dazu führen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Verschonung nicht mehr zu erfüllen sind. Dann droht die Nachversteuerung“, warnt Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrates.

„Dies ist eine neue, besorgniserregende Situation. Erstmals seit Einführung des geltenden Erbschaftsteuerrechts für Betriebsvermögen 2009 führt eine Krise größeren Ausmaßes zu finanziellen Problemen in vielen Unternehmen. Die wirtschaftlichen Folgen sind vor allem für kleine und mittlere Unternehmen enorm“, sagt Wolfgang Steiger. Weil die Vermögen von Familienunternehmern fast komplett im Betrieb gebunden seien, müsse eine anfallende Erbschaftsteuer auch meist aus dem Betriebsvermögen finanziert werden. Damit würde dem Unternehmen massiv Eigenkapital entzogen oder es müsse über Kredite finanziert werden. „Beides hat nicht nur Folgen für die Bonität des Unternehmens, sondern auch auf seine Fähigkeit in Arbeitsplätze, Anlagen und Produkte zu investieren“, warnt Wolfgang Steiger weiter. „Hier muss die Politik zügig Vorkehrungen treffen, damit die Corona-Pandemie nicht zusätzliche negative Fernwirkungen auslöst.“
Damit nicht noch mehr Mittelständler Insolvenz anmelden und trotzdem noch eine höhere Erbschaftsteuer zahlen müssen, fordert der Wirtschaftsrat die Politik auf, das Erbschaftsteuerrecht zu ändern:

 

  • Die Zeiträume, die von der COVID-19-Pandemie besonders schwer betroffen sind - 2020 und 2021 - sollten von der Lohnsummenbetrachtung ausgenommen werden.

 

  • Betriebsveräußerungen, -aufgaben oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten nur insoweit zu einer Erbschaft- oder Schenkungssteuerbelastung führen, soweit sich der erworbene Vermögenswert tatsächlich realisiert hat.
  • Die Regelungen zum „Alles-oder-Nichts-Test“ des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG müssen verfassungsgemäß ausgestaltet werden. Zudem müssen Vorbesitzzeiten aus Umwandlungs- und konzerninternen Übertragungsvorgängen bei der Bestimmung der jungen Finanzmittel bzw. des jungen Verwaltungsvermögens miteinbezogen werden.

 

 

Lesen Sie den vollständigen Artikel in der Welt am Sonntag online.

Laden Sie das Positionspapier „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bei der Erbschaftsteuerbefreiung für Betriebsvermögen – Überblick und Praxisfälle“ des Wirtschaftsrates herunter.