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19.10.2022
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Die Schuldenbremse darf nicht nur auf dem Papier Bestand haben

Wolfgang Steiger: „Wir müssen zu einer transparenten, nachhaltigen Haushaltspolitik zurückkehren“
©Adobe Stock (Mirko)

Die jüngste Kritik des Bundesrechnungshofes an der Ausgestaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) teilt auch der Wirtschaftsrat. „Wir sehen hier großen Handlungsbedarf. Ganz besonders die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrechnungshofes müssen adressiert werden. „Der Bericht des Bundesrechnungshofes zeigt einmal mehr die Notwendigkeit, nach Jahren der expansiven Schuldenpolitik zu einer transparenten und nachhaltigen Haushaltspolitik zurückzukehren. Die Schuldenbremse darf nicht nur auf dem Papier Bestand haben“, fordert Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrates. „Dies ist vor allem auch dringend geboten, weil defizitfinanzierte Hilfsprogramme die Inflation weiter anheizen und steigende Zinsen ein unkalkulierbares Risiko für unsere finanzielle Handlungsfähigkeit insgesamt darstellen.“ Neue Schulden senden außerdem ein deutliches Signal an mögliche Investoren, die bereits in besorgniserregenden Maß Kapital aus Deutschland und der Europäischen Union abziehen.

Ein schwerwiegender Kritikpunkt des Bundesrechnungshofes bezieht sich darauf, dass der WSF die Kreditermächtigungen in Höhe von 200 Milliarden Euro bereits 2022 in Anspruch nehmen soll, obwohl die Ausgaben überwiegend erst in den nächsten Jahren anfallen. „Die von der Bundesregierung vorgesehene Vorratsverschuldung verstößt aus unserer Sicht nicht nur gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Jährlichkeit. Das Vorhaben hinterlässt auch erhebliche Zweifel, ob wir in Zukunft noch davon sprechen können, dass die Schuldenbremse eingehalten wird“, sagt Wolfgang Steiger. „Selbstverständlich muss die Regierung den krisengebeutelten Unternehmen helfen sowie die Bevölkerung unterstützen. Jedoch sollten in einem ersten Schritt alle, auf die Gesamtperiode betrachteten, haushaltsneutralen Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen das unbeschränkte Verlustrücktragsvolumen für den Veranlagungszeitraum 2022, die Reaktivierung des vorläufigen Verlustrücktrags sowie für rohstoffintensive Unternehmen die Schaffung einer Rohstoffbevorratungsrücklage.“