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22.04.2026
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EU-Verbraucherkreditrichtlinie – Gut gemeinter Verbraucherschutz, neue Belastungen für Handel und Finanzierung

©Adobe Stock (abimagestudio)

Mit der Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 hat der Bundestag am 17. April 2026 einen tiefgreifenden Rechtsrahmen für Verbraucherkredite beschlossen. Ziel ist ein europaweit einheitlich hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus Verbraucherschutzperspektive legitim, bringt die Direktive gerade für Einzelhandel, Absatzfinanzierung und Check-out Prozesse jedoch erhebliche praktische und wirtschaftliche Herausforderungen mit sich.

Die Richtlinie war bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ist ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Unternehmen haben damit nur begrenzte Zeit, ihre Prozesse und Systeme an die neuen Vorgaben anzupassen.

Erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs

Künftig fallen deutlich mehr Produkte unter das Verbraucherkreditrecht als bisher:

  • Kleinkredite unter 200 Euro,
  • Buy Now Pay Later Modelle (BNPL), insbesondere Kauf auf Rechnung,
  • Zins  und gebührenfreie Kredite (d.i. 0 Prozent Finanzierungen),
  • Ausgewählte Leasingverträge mit Kaufoption,
  • Erhöhung der Obergrenze auf 100.000 Euro.

Damit werden Finanzierungsformen reguliert, die bislang bewusst niedrigschwellig waren und gerade im Handel – online wie stationär – eine zentrale Rolle im Absatz spielen. 

Strengere Vorgaben am Point of Sale

Aus Sicht des Wirtschaftsrates besonders problematisch sind die verschärften Pflichten unmittelbar im Verkaufsprozess:

  • Erweiterte Informationspflichten: Auch bei kleinen Beträgen müssen umfangreiche, standardisierte Vorabinformationen bereitgestellt werden, digital wie stationär.
  • Verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung: Die Anforderungen nähern sich denen von Immobiliar-Verbraucherdarlehen an und gelten künftig auch für bislang ausgenommene Kreditarten.
  • Scoring und Datenschutz: Verbraucher erhalten ein Recht auf menschliche Überprüfung, wenn die Kreditentscheidung automatisiert erfolgt. Gleichzeitig wird das Scoring im Bundesdatenschutzgesetz neu geregelt.

In der Praxis bedeutet das: längere Prozesse, mehr Abbrüche im Checkout und ein deutlich höherer Compliance Aufwand. Zugangsbeschränkungen werden nicht automatisch zu mehr Verbraucherschutz führen, sondern können Verbraucher vielmehr in informelle oder unregulierte Finanzierungsformen drängen. 

Bürokratie trifft auf angespannte Handelslage

Gerade der besonders betroffene Einzelhandel befindet sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Zusätzliche regulatorische Anforderungen wirken daher nicht im luftleeren Raum, sondern treffen eine Branche, die unter Kostensteigerungen, Konsumzurückhaltung und strukturellem Wan-del leidet. Gerade kleine und mittelständische Händler ohne eigene Rechts  und Compliance Abteilungen geraten unter Druck. Absatzfinanzierungen, die bislang als verkaufsförderndes Instrument dienten, drohen durch bürokratische Hürden an Attraktivität zu verlieren.

Aus Sicht des Wirtschaftsrates ist die regulatorische Übersteuerung mehr als sichtbar: Standardisierte, niedrigvolumige Produkte mit begrenztem Risiko unterliegen künftig denselben umfangreichen Pflichten wie klassische Verbraucherdarlehen. Der zusätzliche Aufwand steht dabei häufig in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbraucherschutzgewinn. 

Parlamentarische Anpassungen: Lichtblicke mit Grenzen

Im parlamentarischen Verfahren wurden punktuelle Korrekturen vorgenommen, die der Wirtschaftsrat grundsätzlich begrüßt:

  • Debitkarten mit Zahlungsaufschub wurden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Die Textform ersetzt künftig die Schriftform – ein wichtiger Schritt in Richtung digitaler Realität.
  • Das „ewige Widerrufsrecht“ wird begrenzt, was mehr Rechtssicherheit schafft.

Diese Anpassungen sind sinnvoll, ändern aber nichts am grundsätzlichen Charakter der Richtlinie als Vollharmonisierung mit nur begrenztem nationalem Spielraum. Verbraucherschutz darf niemals zur Bevormundung führen und an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen.

Der Wirtschaftsrat hat im Verfahren wiederholt auf die Folgen der Direktive auf sowohl Einzelhandel als auch Verbraucher hingewiesen und bürokratiearme Lösungen gefordert. Ziel muss es sein, Verbraucherschutz zu stärken, ohne etablierte und verbraucherakzeptierte Zahlungsmodelle faktisch unbrauchbar zu machen. Gerade im Wettbewerb mit internationalen Plattformen darf der europäische Einzelhandel nicht noch zusätzlich durch überkomplexe Vorgaben geschwächt werden.

Was folgt für den Einzelhandel?

Mit der Umsetzung im November 2026 sehen sich verschiedene Stakeholder mit hohem Anpassungsbedarf konfrontiert. Händler, Finanzdienstleister und Zahlungsanbieter müssen Verträge, IT-Systeme, Informationsmaterialien und Prozesse frühzeitig umstellen. Kosten und Risiken steigen, Alltagsfinanzierung wird unnötig erschwert. Der Compliance-Aufwand, Haftungsrisiken und mögliche Umsatzverluste durch Kaufabbrüche werden zunehmen – und all dies in einer Zeit, in welcher der Einzelhandel ohnehin durch steigende Energiekosten, steigende Lohnnebenkosten, überbordende Regulierung uvm. regelrecht geplagt ist. 

Für den Wirtschaftsrat ist klar: 

Die neue EU Verbraucherkreditrichtlinie modernisiert zwar den Verbraucherschutz und reagiert auf digitale Geschäftsmodelle wie BNPL, gleichzeitig bringt sie aber eine erhebliche Ausweitung regulatorischer Pflichten mit sich, die besonders den Einzelhandel treffen. Entscheidend wird sein, dass die Anwendung der Regeln praxisnah erfolgt und legitime Verbraucherinteressen nicht gegen funktionierende Absatzmodelle ausgespielt werden. Nur so lässt sich verhindern, dass gut gemeinter Verbraucherschutz am Ende zulasten von Handel, Wettbewerb und Konsum geht.