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Pressemitteilung 29.01.2019
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Wirtschaftsrat lehnt vorgezogene Novelle des Telekommunikationsgesetzes ab

Der Wirtschaftsrat der CDU e.V. fordert im Sinne einer fairen und wettbewerbserhaltenden Regulierung, der vorgezogenen Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine klare Absage zu erteilen. „Es ist einigermaßen abenteuerlich, dass die TKG-Novelle überhastet in Angriff genommen und eine Verpflichtung zum lokalen und nationalen Roaming dauerhaft ermöglicht werden soll. Das grenzt an die Enteignung der Unternehmen, die über Jahrzehnte für den Aufbau der Telekommunikationsnetze verantwortlich sind und nun verpflichtet werden sollen, Trittbrettfahrer auf ihre Netze zu lassen“, erklärt Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrates.

 

Als vielversprechendere Lösung zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Deutschland fordert der Wirtschaftsrat auf das sogenannte Infrastruktur-Sharing zu setzen. Dies meint den gemeinsamen Ausbau und die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkmasten und Anbindung durch Telekommunikationsanbieter. Das Infrastruktur-Sharing könnte nicht nur Kosten für den Ausbau deutlich reduzieren, es ist zugleich bereits erprobt. Es erleichtert schon heute den Ausbau in ländlichen Gebieten, ohne zusätzliche technische Komplexitäten zu schaffen. Weiterer Vorteil: Wettbewerbsverzerrungen entstehen erst gar nicht.

 

Wolfgang Steiger: „Die Politik sollte sich nichts vormachen. Das gut gemeinte Ziel, den Ausbau digitaler Infrastruktur in unterversorgten Regionen zu forcieren, wird mit der Roaming-Verpflichtung nicht erreicht. Das Gegenteil ist der Fall:  Vielmehr wird die Investitionsbereitschaft in den Infrastrukturausbau sinken.“

 

Die Verankerung einer Roaming-Verpflichtung im Rahmen einer vorgezogenen TKG-Novelle soll nach Vorstellungen ihrer Unterstützer auf Grundlage von Art. 61 Abs. 4 des European Electronic Communication Code (EECC) erfolgen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich eng begrenzt ist. Im Übrigen kann eine Roaming-Verpflichtung nur dann auferlegt werden, wenn diese nach dem Ergebnis einer durchzuführenden Marktanalyse gerechtfertigt ist. Insoweit ist unstreitig, dass der hierfür notwendige Mangel an Wettbewerb in Deutschland mit Blick auf drei parallele Mobilfunknetze und einer Vielzahl von Diensteanbietern ohne eigenes Netz gerade nicht festzustellen ist.