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19.02.2025
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Drohender Behördenunfall gefährdet Einsatz von Ethanol in Krankenhäusern

Ethanol ist als wirksames, günstiges Desinfektionsmittel aus der Medizin nicht wegzudenken. Nun soll es in der CLP-VO behandelt werden, als ob es getrunken würd
©Adobe Stock (chinnapong)

Die CLP-VO regelt die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffen und Gemische. Ethanol ist im regulären Einsatz das mit Abstand kostengünstigste, ungefährlichste und um-weltschonendste etablierte Desinfektionsmittel. Wird Ethanol allerdings getrunken, kann dies negative Folgen für den menschlichen Körper haben. Seit Jahren läuft auf Antrag Griechenlands ein Verfahren zur Einstufung als krebserregend und reproduktionstoxisch nach CLP-Verordnung. Problematisch daran ist, dass auf die CLP-Verordnung aufbauende Folgeverordnungen dann unter anderem den Einsatz von Ethanol als Desinfektionsmittel in Krankenhäusern ausschließen würden. 

Zweck der CLP-Verordnung ist, zum Gesundheitsschutz beizutragen, nicht die Gesundheitsversorgung in Krankenhäusern zu gefährden. Trotzdem und obwohl die zuständigen Europäischen Generaldirektionen DG SANTE Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und DG ENV Umwelt hinreichend über die Problematik informiert sind, beabsichtigen diese offenbar, einen Einstufungsvorschlag voranzutreiben, der die Wirkung von Ethanol bei oraler Aufnahme maßgeblich berücksichtigt, ohne die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Folgen in den Blick zu nehmen. Ob sehenden Auges in diesen regulatorischen Unfall gelaufen wird, ist insofern eine politische Frage, denn am Ende entscheidet die EU-Kommission über die Einstufung. Der Wirtschaftsrat setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, dass keine derartige CLP-Einstufung von Ethanol erfolgt.