Mehr Bürokratie, höhere Kosten, kein Klimaeffekt: Die neue Heizkostenteilung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Im Mai wurde der Gesetzentwurf für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, das das sog. „Heizungsgesetz“ beerben wird, durch das Bundeskabinett verabschiedet. Mit dem Gesetz verbunden ist auch Neuregelung der Heizkostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern. Bekanntermaßen sehen die Neuregelungen vor, dass Vermieter, die nach einem Heizungstausch erneut auf eine Gas- und Ölheizung setzen, ab 2028 hälftig Netzentgelte und CO₂-Kosten und ab 2029 hälftig die Mehrkosten der Netzentgelte tragen müssen. Doch diese von der SPD im vorangegangenen Verhandlungsprozess um die Neufassung des „Heizungsgesetzes“ geforderte Regelung weist in ihrer konkreten Umsetzung nicht nur erhebliche Schwachstellen auf, sie begünstigt Fehlentwicklungen und hat insbesondere für Vermieter erneute Unsicherheiten geschaffen.
Erstens: Die Regelung gibt ein grundlegendes Prinzip, das Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit, auf. Während die Höhe der Energiekosten maßgeblich durch das individuelle Heiz- und Verbrauchsverhalten der Bewohner bestimmt wird, werden Vermieter pauschal finanziell in Mitverantwortung genommen, obwohl sie auf das konkrete Verbrauchsverhalten keinen Einfluss haben. Dies führt zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden Entkopplung von Kostenverantwortung und tatsächlicher Nutzung. Daneben liegen externe Preissteigerungen (Fernwärme, Biogas, Netzentgelte) außerhalb der Kontrolle des Vermieters. Es ist nicht sachgerecht, Vermieter für Marktentwicklungen oder kommunale Preisgestaltung haften zu lassen, die sie nicht beeinflussen können.
Hinzu kommt – zweitens – eine zusätzliche und nicht unerhebliche Bürokratiebelastung. Der Vermieter wird gezwungen, komplexe Kostenbestandteile wie CO₂-Abgaben, Netzentgelte und künftig sogar deren Steigerungen differenziert zu erfassen, aufzuteilen und rechtssicher abzurechnen. Die ohnehin bereits hochkomplexe Betriebskostenabrechnung wird dadurch weiter verkompliziert und fehleranfälliger. Gerade kleinere private Vermieter ohne professionelle Verwaltungsstrukturen werden mit zusätzlichen Dokumentations-, Prüf- und Nachweispflichten belastet, die einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.
Drittens: Die Regelung ist nicht nur sozialpolitisch ungerecht, sie setzt systemisch völlig falsche Anreize. Zum einen profitieren analog zur Mietpreisbremse gerade einkommensstarke Mieter von der Kostenverschiebung – ohne dass dies sozialpolitisch begründbar wäre. Zum anderen verstärkt die Regelung die Fehlanreize bei der Kostenübernahme von Bürgergeldempfängern. Bereits heute trägt der Staat die Heizkosten von Transferleistungsempfängern – ein individueller Sparanreiz besteht dadurch nicht. Die Neuregelung zementiert dies. Mehr noch: Sie regt geradezu zum Mehrverbrauch an, weil dieser nach wie vor keine Konsequenzen hat. Das Ergebnis: steigende Kosten für Vermieter und Steuerzahler – ohne messbaren Klimaeffekt.
Viertens: Die hälftige Übernahme von Netzentgelten und CO₂-Kosten gilt nicht nur für reine Gas- oder Ölheizungen, sondern auch für Hybridsysteme, also zum Beispiel eine Wärmepumpe in Kombination mit einem Gas betriebenen Reservekessel, und damit in gleicher Weise für in ihrer Klimawirkung ungemein effektive Heizungstechnologien und insbesondere für Altbauten die oftmals wirtschaftlichste Klimaschutzlösung. So deckt bei einem Hybridsystem der fossil betriebene Reservekessel lediglich den technisch notwendigen Restbedarf der Heizlast (Spitzenlast) ab, die Grundlast trägt eine Wärmepumpe. Die im Kontext der Kostenteilung vorgenommene Gleichstellung mit reinen Gas- oder Ölheizungen entbehrt daher nicht nur jedweder Logik, sie macht Hybridheizungen für den Vermieter sogar unattraktiv. Denn der mit der erzwungenen Verbrauchskostenteilung verbundene Abrechnungsaufwand für die getrennte Erfassung des nur unterstützend genutzten fossilen Anteils ist hier besonders hoch.
Es bedarf daher dringend einer Klarstellung! Ein pragmatischer Ansatz wäre, Hybridheizungen mit einer Wärmepumpe als Hauptwärmeerzeuger von der Kostenteilung auszunehmen. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern macht auch einen absurden Dokumentationsaufwand entbehrlich. Denn kommt es nicht zu dieser Klarstellung, werden Vermieter, für die eigentlich eine Hybridheizung in Frage käme, die aber den mit der Kostenteilung verbundenen administrativen Aufwand scheuen, eher dazu neigen, auf eine dann 100-prozentige Wärmepumpenversorgung zu gehen, egal ob das Gebäude dazu geeignet ist oder nicht.
Letztlich verkehrt die vorgesehene Benachteiligung von Hybridheizungen den intendierten Mieterschutz der SPD damit in sein Gegenteil. Denn sie würde dazu führen, dass Mieter in unzureichend optimierten Häusern entweder mit den hohen laufenden Kosten einer ineffizient betriebenen Wärmepumpe oder mit den umlagefähigen Kosten einer extrem aufwändigen energetischen Vollsanierung belastet werden – statt von einer wirtschaftlich günstigen Hybridvariante zu profitieren.
Wer Energiekosten senken und CO₂-Emissionen reduzieren will, kommt an intelligenten Lösungen nicht vorbei. Diese wirtschaftliche Logik darf nicht durch falsch verstandenen „Mieterschutz“ ausgehebelt werden.
Das Fazit: Die derzeitige von der SPD geforderte Regelung nach Heizkostenaufteilung vermischt Klimapolitik, Sozialpolitik und Mietrecht auf eine Weise, die keines dieser Ziele effektiv erreicht, in ihrem Ergebnis aber für maximal bürokratisch und teuer ist.