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19.01.2023
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Unterstützungsmaßnahmen für rohstoffintensive Unternehmen

©Adobe Stock (Berthold Werkmann)

Mit Blick auf die aktuelle Krisensituation sind Unternehmenshilfen erforderlich. Doch diese Hilfen können im Steuerrecht so ausgestaltet werden, dass der Staat auf die Totalperiode gerechnet kein Steuersubstrat verliert, keine unkalkulierbaren Risiken durch weitere Schuldenaufnahmen eingehen muss und den Unternehmen die notwendige Liquidität bereitstellen kann.

Für rohstoffintensive Unternehmen sollten die steuerrechtlichen Vorschriften bei der Vorratsbewertung verbessert werden, um der Wirtschaft Anreize dafür zu geben, sich wichtige Rohstoffe auf Lager zu legen. Der von den Unternehmen angeschaffte Rohstoffvorrat, der Engpässe abseits der gewöhnlichen Schwankungen der Geschäftstätigkeit absichern soll, würde ohne eine Änderung des Handels- oder Steuerrechts zum Aufbau von Umlaufvermögen führen. Dies wirkt sich bis zur Nutzung nicht ertragswirksam aus, belastet jedoch die Liquidität der Unternehmen in Höhe der Anschaffungskosten. Hier kann steuerbilanziell eine Rücklage für die angeschafften Rohstoffe eingeführt werden – eine Rohstoffbevorratungsrücklage. Die Bildung einer solchen Bilanzposition ermöglicht den sofortigen Betriebsausgabenabzug, ohne dass es über die Gesamtperiode zu einer Minderung des Steueraufkommens kommt. Um weitere bürokratische Aufwendungen und Personalbindungen für die Unternehmen zu vermeiden, sollte die Schaffung einer solchen Rücklage – anders als bei der Rücklage i.S.d. § 7g EStG – nicht vorschreiben, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat. Die Einführung einer solch unbürokratischen Rücklage stellt im deutschen Steuerrecht keinen Fremdkörper dar. Daher sollte es für die Bildung der Rohstoffbevorratungsrücklage ausreichend sein, wenn die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.

Der Gesetzgeber sollte bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen darauf achten, dass die Nutzung einer solchen Rücklage zielgerichtet eingesetzt wird und Mitnahmeeffekte bezüglich des üblichen Bestands vermieden werden. Da die Versorgung mit kritischen Rohstoffen im Vordergrund steht, muss dieser Begriff eingegrenzt werden (siehe Abschnitt 4). Rohstoffe werden in jeder Verarbeitungsstufe benötigt, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen, die Rohstoffe bis zu einer bestimmten Verarbeitungsstufe benötigen, steht in einem Konflikt mit dem steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Daher sollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen des Anwendungsbereichs anhand geeigneter Kriterien festlegen. Ansatzberechtigt sollten Unternehmen sein,

1. die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind,
2. deren Sitz oder Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gelegen ist,
3. die Rohstoffe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in einem Wirtschaftsjahr sowohl erwerben als auch verbrauchen bzw. veräußern.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei sollten nur tatsächliche, also physische Rohstoffvorräte begünstigt werden. Ein Handel mit Rohstoffzertifikaten, Optionen oder Termingeschäften ist aus unserer Sicht hinsichtlich des Versorgungsaspektes nicht förderungswürdig. Es sollten ausschließlich Rohstoffe begünstigt werden, die in das Inland oder das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen.

Die Bilanzposition würde sich nach den Anschaffungskosten der nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eingesetzten Rohstoffe bemessen. Die Bemessung der Rücklagenhöhe kann anhand der betriebswirtschaftlichen Daten des einzelnen Unternehmens bemessen werden. Beispielsweise anhand eines Prozentsatzes des Rohstoffwerts, der im letzten Wirtschaftsjahr umgesetzt wurde (gleichzeitig Ein- und Verkauf). Dadurch kann die spekulative Bevorratung von einer nicht gewollten Begünstigung ausgeschlossen werden und die Rücklage für die rohstoffintensiven Unternehmen zielgerichtet eingesetzt werden. Die Rücklage führt bei der Bildung dazu, dass die bevorrateten Rohstoffe zu einem sofortigen Betriebsausgabenabzug berechtigen, der sich für die Unternehmen liquiditätsschonend auswirkt.

Werden die so bevorrateten Rohstoffe eingesetzt, wird die Rücklage entsprechend der Verwendung gewinnwirksam aufgelöst. Dadurch wird eine Verstetigung des Ertrags des Rohstoffunternehmens erreicht. Handelsrechtlich würde – ohne eine Rohstoffrücklage – der nach allgemeinen Grundsätzen zu bilanzierende Ertrag verbucht werden. Die so aufgebaute Rücklage muss dabei sanktionsfrei bestehen bleiben können, solange wie die Rohstoffe als erforderlich angesehen werden. Zunächst wird der Rohstoffvorrat im öffentlichen Interesse zur Versorgung Deutschlands aufgebaut. Die Rücklage führt ferner zu einer Verzögerung der Gewinnbesteuerung aus der Veräußerung oder Verwendung der Rohstoffe, insgesamt geht kein Euro Steuergeld verloren. Dementsprechend muss es dem Unternehmen bei Streichung von Rohstoffen, die nicht mehr begünstigt werden sollen, ermöglicht werden, die Rücklage über einen längeren Zeitraum aufzulösen

Damit die Unternehmen auch in Krisenzeiten von der aufwandswirksamen Bildung der Rohstoffbevorratungsrücklage profitieren können, muss gleichzeitig die steuerliche Verlustverrechnung angepasst werden.