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31.01.2024
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Zahlungsverzugsverordnung – Brüssels Regulierungswut schadet der Wirtschaft!

Nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie der Händler
©Adobe Stock (patchii)

Die EU-Kommission hat am 12. September 2023 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgestellt. Durch die neuen Vorgaben soll die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU aus dem Jahr 2011 aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden. Der Entwurf zielt auf den Schutz von KMU ab. Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem die Begrenzung der Zahlungsfrist im Geschäftsverkehr auf maximal 30 Tage vor. Darüber hinaus dürfen Gläubiger nicht mehr auf ihr Recht, Verzugszinsen verlangen zu können, verzichten und ein starrer Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wird festgeschrieben. Schließlich sieht die Verordnung die Schaffung bzw. Benennung von nationalen Durchsetzungsbehörden mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen vor.

Der Wirtschaftsrat sieht insbesondere in der Herabsetzung der maximalen Zahlungsfrist auf 30 Tage einen erheblichen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie der Händler. Durch die Verordnung werden gängige und für alle Vertragsparteien vorteilhafte Geschäftspraktiken unmöglich gemacht. Die Verkürzung des Zahlungsziels für Eingangsrechnung bedeutet, dass Unternehmen nicht mehr warten können, bis der Weiterverkauf der gelieferten Waren das entsprechende Kapital zur Rechnungsbegleichung freigesetzt hat. In der Folge ist eine erhebliche Erhöhung des Nettobetriebsvermögens erforderlich. Für größere mittelständische Unternehmen bedeutet dies einen Liquiditätsabfluss von hunderten Millionen; bei großen Unternehmen gehen die Schätzungen sogar deutlich in den Milliardenbereich. Händler operieren mit großen Lagerbeständen und schmalen Gewinnmargen (1-3% bei Lebensmitteln, 4-6% bei Non-Food). Selbst bei vorsichtigem Ansatz wird geschätzt, dass die Beschränkung der Zahlungsfristen eine erhebliche Liquiditätslücke von 100-150 Milliarden Euro erzeugen wird.

Hinzu kommt, dass der Zweck der Verordnung, Verzug zu bekämpfen, überhaupt nicht durch die Verordnung erreicht werden kann. Nach Einschätzung des Wirtschaftsrates liegt hier offenkundig ein definitorisches Problem vor. Denn Verzug bedeutet die Nicht-Einhaltung der Zahlungsfrist. Die Länge der Zahlungsfrist ist hier aber vollkommen gleichgültig. Verzug kann genauso bei einer dreißig- wie auch bei einer sechzigtägigen Frist gleichsam eintreten.

Überhaupt ist vollkommen unverständlich, wie in Zeiten, in denen der Handel mit Problemen, wie z.B. Lieferketten, Ukraine-Krieg, Huthi-Rebellen und Inflation, ohne Augenmaß und Folgenabschätzung derartig schädliche Regularien auch nur andenken kann.

Absolut unverständlich ist zudem, dass in Zeiten von Haushaltslöchern und der allgemein anerkannten Notwendigkeit für Entbürokratisierung nun noch weitere Behörden – hier zur Durchsetzung der Verordnung – geschaffen werden sollen. Das Erfordernis für eine solche Behörde besteht in Deutschland ohnehin nicht, da die Durchsetzung von Verträgen privat auf dem Zivilgerichtsweg erfolgt.

Das Urteil des Wirtschaftsrates: Die neue Verordnung ist ein weiteres Beispiel für die Regulierungswut aus Brüssel, die Probleme schafft, wo keine sind.