Homeoffice & mobiles Arbeiten: Einseitige Belastung für die Arbeitgeberseite?
Online-Talk
Zunächst unterschied Krömer die häufig verwechselten Begriffe Homeoffice und mobile Arbeit. So werde als Homeoffice bzw. Telearbeit eine Tätigkeit bezeichnet, die ganz oder teilweise außerhalb des Betriebes erfolge. Diese könne - müsse aber nicht – an einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers sein, für den der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Bei mobiler Arbeit hingegen ermögliche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung auch Außerhalb des Betriebes an nicht festgelegten Orten zu erbringen, ohne ihm einen festen Arbeitsplatz einzurichten. Mobiles Arbeiten bedinge keine externe Arbeitsstätte und sei in aller Regel das praktizierte Modell.
Nachdem der erste Entwurf für ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“ (MAG) vom Kanzleramt gestoppt worden sei, sehe der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales statt eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf mobile Arbeit eine Erörterungspflicht vor. Im Fall einer nicht form- und fristgerechten Ablehnung gelte die mobile Arbeit entsprechend der Wünsche des Arbeitnehmers für maximal sechs Monate als vereinbart. Die Regelung solle nur für regelmäßige, also nicht anlassbezogene mobile Arbeit gelten. Es sei vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiteten, künftig die gesamte Arbeitszeit täglich vollständig zu erfassen haben. Ferner solle der Unfallversicherungsschutz geregelt werden und die Regelungen zum Arbeitsschutz erhalten bleiben. Andere Regelungen könnten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Anschließend erläuterte der Arbeitsrechtler die Vereinbarkeit mit typischen Arbeitsverträgen. So könne der Arbeitgeber im anlassbezogenen mobilen Arbeiten Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Dieses Recht habe man während der Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch für längere Zeiträume für das Homeoffice angenommen. „Die Grenze für das, was Sie als Arbeitsort zubilligen und zuweisen können, ergibt sich aus den Rechtsquellen: Arbeitsvertrag, den Tarifverträgen, einer evtl. Betriebsvereinbarung und natürlich Arbeitsschutzgesetzen.“ Ein Direktionsrecht, den Arbeitnehmer dauerhaft ins Homeoffice zu bringen, gebe es hingegen nicht. „Tun Sie sich einen Gefallen und machen Sie mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn Sie standardmäßig auf mobiles Arbeiten setzen wollen, eine vertragliche Vereinbarung und achten Sie insbesondere darauf, dass Sie niemals zugestehen, dass irgendjemand ein Mitspracherecht hat, wenn Sie die Leute aus dem mobilen Arbeiten zurückholen“, warnte Krömer. Wichtig zu wissen sei auch, dass die längere Erbringung der Tätigkeit im Homeoffice nicht zu einer vertraglichen Konkretisierung führe.
Vertragliche Anpassungen zum mobilen Arbeiten sollten eine ausdrückliche Regelung des Rechts des Arbeitgebers zur Zuweisung anlassbezogener mobiler Arbeitsmethoden enthalten. Für das Homeoffice sollte der Zeitraum festgelegt und der zuständige Betrieb genannt werden. „In Unternehmen mit mehreren Betriebsräten sollte bei mobiler Arbeit ausdrücklich geregelt werden, welcher Betriebsrat zuständig bleibt. Das muss der Betriebsrat sein, bei dem dieser Arbeitnehmer dann tätig ist, wenn er im Betrieb ist, da Sie sonst Streitigkeiten über die Zuständigkeiten bekommen“, erläuterte er und ergänzte: „Wenn Sie ein Interesse daran haben, dass jemand an bestimmten Tagen da ist, dann regeln Sie das bitte, regeln Sie auch, welche Anlässe es dafür geben soll. Sie müssen unbedingt die Arbeitszeiterfassung regeln und wie mit Datenschutz umgegangen werden soll.“ Auch Arbeitsschutzvorschriften gelte es am Heimarbeitsplatz zu gewährleisten und Zutritts- und Kontrollrechte des Arbeitgebers sollten unbedingt vereinbart werden.
Krömers Fazit fiel positiv aus: „Allein die Tatsache, dass wir in unseren Arbeitsabläufen in Deutschland nicht total zusammengebrochen sind, zeigt ja, dass auch die Arbeit zu Hause sehr gut funktioniert und die Menschen auch ihre Verpflichtungen von zu Hause ernst nehmen.“ Man könne nicht sagen, dass dies eine Belastung sei, die dringend wieder abgestellt werden müsse.