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Bericht
11.02.2019
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Was der Brexit für Steuern und Zölle bedeutet

Vom Schreckgespenst zum realen Albtraum: Je näher der Brexit rückt, desto größer werden Sorgen und Verunsicherung – auf beiden Seiten des Ärmelkanals. Auch in Hamburg, das traditionell sehr gute Kontakte zur Insel hat. Etwa 1.000 Hamburger Unternehmen pflegen Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien. Auf sie kommt mit dem Brexit viel Bürokratie zu. Vor allem kleine Firmen müssen Wissen in der Zollabwicklung aufbauen.
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Die jüngste Sitzung hat die Landesfachkommission Steuern, Haushalt & Finanzen genutzt, um sich mit Experten aus Recht, Politik und Wirtschaft über eben diese zoll- und steuerrechtlichen Konsequenzen des Brexit auszutauschen und Auswirkungen für Unternehmen aus der Hansestadt zu identifizieren.

 

Der Bürgerschaftsabgeordnete Michael Westenberger, Fachsprecher der CDU-Fraktion für Wirtschaft und für Europa, zeigte sich besorgt über die Orientierungslosigkeit auf britischer Seite. Er warnte, dass Großbritannien im schlimmsten Fall ein Teilausschluss vom Weltmarkt drohe. Als Beispiel führte er u.a. Airbus an, das seine Tragflächen in UK produziere und dortige Produktionsstätten schließen könnte. Von anderen Unternehmen sei ähnliches zu hören.

 

Westenberger kritisierte außerdem den Hamburger Senat, dem immer noch nicht richtig bewusst sei, welche Folgen der Brexit haben werde. So reichten die 17 Zollbeamten, die Hamburg aufgrund des Austritts zusätzlich eingestellt habe, nicht aus. Ein weiteres Problem stellten die täglichen Personen- und Warenbewegungen aus Großbritannien dar, auf die der Hamburger Flughafen nicht ausreichend vorbereitet sei. „Ich erwarte nicht das Schlimmste, aber alles wird sich verlangsamen“, resümierte der Abgeordnete und verwies noch einmal auf die europaweit verzahnten Produktionsketten und Warenströme.

Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dietmar Gosch, bis 2016 Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, erläuterte der Kommission die steuerrelevanten Auswirkungen des Brexit und ging dabei explizit auf das sog. „Brexit-Steuerbegleitgesetz“ (Brexit-StBG) der Bundesregierung ein. Dieses soll insbesondere Fälle lösen, in denen der Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat (z.B. Überführung eines Wirtschaftsguts in das Vereinigte Königreich) und der Brexit – ohne Zutun des Steuerpflichtigen – zu nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führen würde.

 

Grundsätzliche Sachverhalte seien durch das Steuerbegleitgesetz zwar geregelt, jedoch, so die Empfehlung Goschs, sollten Unternehmen sich nicht in blindem Vertrauen darauf verlassen. Sie sollten sich in jedem Fall frühzeitig mit den steuerrelevanten Änderungen durch den Brexit auseinandersetzen. Wer mit dem Gedanken spiele, seinen Steuersitz zu verlegen, solle dies besser vor dem Brexit tun. Ebenso seien Anträge jeglicher Art vorher zu stellen.  

Arne Olbrisch, Leiter der Abteilung Außenwirtschaftspolitik und -recht der Handelskammer Hamburg, skizzierte die Zollsituation nach dem Brexit. Anhand der sog. „Barnier-Treppe“ veranschaulichte der Experte, welche Optionen Großbritannien für den EU-Austritt hat. Im Falle eines No-Deals – also eines Austritts ohne Freihandelszone und Zollunion – würden die Handelsbeziehungen zur EU nach WTO-Regeln ablaufen. Dies könne laut Olbrisch zu einer „großen Belastung“ für die deutsche Wirtschaft werden. Bei der Einfuhr deutscher Autos fielen z.B. 10% Zollgebühren an. Insgesamt müsse sich auch Hamburg auf Schwierigkeiten einstellen.