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Bericht
21.04.2020
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Bundesagentur für Arbeit hilft Betrieben

Im Rahmen einer Videokonferenz berichtete die Vorsitzende der Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit in Mainz, Heike Strack, über die neuen Leistungen, die im Zuge der Corona-Pandemie für die Unternehmen angeboten werden. Schwerpunktthema war hierbei die Kurzarbeiterregelung und Neuerungen, insbesondere im Bereich der Kurzarbeitergeldverordnung, die am 23. März 2020 geändert wurde.

Heike Strack in Mainz über Corona-Hilfen
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Demnach hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld und auf de Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, sofern dies tarifvertraglich oder durch Vertriebsvereinbarung geregelt ist, kann verzichtet werden. Die weiteren Voraussetzungen für Inanspruchnahme für Kurzarbeitergeld, wie sie vor dem 20. März 2020 in Kraft waren, bleiben weiterhin bestehen.


Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten erhalten könne, genüge es, erst einmal anzuzeigen, dass man Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen wolle. Dies könne rückwirkend für einen Monat jeweils zum Monatsende erfolgen. Auch wenn das Kurzarbeitergeld aufgrund sich verbessernder wirtschaftlichen Situation nicht in Anspruch genommen werden sollte, rät Strack zu dieser Anzeige, da in jedem Fall auch rückwirkend Kurzarbeitergeld gezahlt werden könne. Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes sei darüber hinaus von 12 auf 21 Monate, bis längstens 31. Dezember 2021, verlängert worden. Insgesamt sehe die Regelung sehr flexible Lösungen vor. Kurzarbeitergeld könnten nur Beschäftigte in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beziehen. Minijobber zählten nicht hierzu. Auszubildende könnten ab der 7. Woche ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten. Die Zuverdienstgrenze liege bei systemrelevanten Berufen bis zum Nettoeinkommen, das vor der Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes gezahlt wurde, so Strack.


Wichtig sei auch, dass Solo-Selbstständige Anspruch auf Grundsicherung hätten, das bedeuteca. 500,- Euro monatliche Unterstützung zuzüglich die Zahlung der Miete und der Kosten für die Krankenversicherung. Das Vermögen, das bei den Selbstständigen für die Altersversorgung gebildet worden sei, bleibe davon unberührt.


Die Präsentation der Bundesagentur von Frau Strack zum Sozialschutzpaket zur Corona-Krise (Stand 20. April 2020) kann gerne per Mail bei der Landesgeschäftsstelle in Mainz (lgs-mz@wirtschaftsrat.de) angefordert werden.