Cookie-Einstellungen

Bericht
05.05.2021
Drucken

"Von der Erfindung zum Patent - Werkzeuge, Strategien, Fallstricke"

Die Anzahl an Patenten belegt die Innovationskraft eines Wirtschaftsstandortes. Allerdings will eine Patentanmeldung immer gut überlegt und vorbereitet sein - und dies nicht nur unter finanziellen, sondern auch unter wettbewerbs- und marketingstrategischen Aspekten.<br />

Die Anzahl an Patenten belegt die Innovationskraft eines Wirtschaftsstandortes. Allerdings will eine Patentanmeldung immer gut überlegt und vorbereitet sein - und dies nicht nur unter finanziellen, sondern auch unter wettbewerbs- und marketingstrategischen Aspekten.
©None

Sachsen gilt als das „Land der Erfinder“ – um so wichtiger war es, sich mit Schutzrechten zu beschäftigen.

 

Unsere beiden Referenten, Dr. Mark Rolinec und Simon Winter, von LeoBlu (Kunstwort aus „Löwe“ und „Blau“ für den blauen Saum der Robe von Patentanwälten, die im Übrigen ein technisches Studium abgeschlossen haben müssen) konnten die Unterschiede zwischen Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Geschmacksmuster klar herausarbeiten. Ein Patent gilt z. B. 20 Jahre und muss eine neue technische Erfindung sein, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Es gibt aber auch Patentausschlüsse. Nicht patentfähig sind z. B. Theorien, ästhetische Formen sowie unter bestimmten Bedingungen auch Datenverarbeitungs-programme. Von der Anmeldung eines Patents bis zur Erteilung des Schutzrechtes dauert es ca. 3-6 Jahre.

Anhand anschaulicher Beispiele (Automobil) konnten wir Einblick in verschiedene Schutzrechte (Luftkühlung der Bremsen, Versteifung der Felge, Ausgestaltung des Tankstutzens, Markenemblem etc.) erlangen. Auch der gesamte Prozess „von der Erfindung bis zur Patenterteilung“ (Prüfverfahren) wurde ausführlich nachgezeichnet. Generell arbeitet das europäische Patentamt etwas schneller als das deutsche – dafür sind die „europäischen“ Gebühren 4 bis 5fach höher. Auf die Wichtigkeit des „Prioritätsrechtes“ als wichtiges Werkzeug für den internationalen Patentschutz sind die Patentanwälte ebenfalls eingegangen. Arbeitnehmer müssen für eine Erfindung angemessen vergütet werden, allerdings hat der Arbeitgeber i.d.R. den Anspruch auf das inländische Schutzrecht.

Wir danken den beiden Referenten ausdrücklich für die interessanten Fachinformationen und sehen einem erneuten Austausch in Sachen „Patentrecht“ hoffnungsvoll entgegen.