Cookie-Einstellungen

Pressemitteilung 29.11.2020
Drucken

Stellungnahme zum Antrag im Landtag für eine Unterstützung eines Lieferkettengesetzes des Bundes durch das Land Schleswig-Holstein

Bitte klicken Sie hier, um die Pressemitteilung im pdf-Format zu lesen/runterzuladen.

 

 

Wir danken sehr für die Möglichkeit einer Stellungnahme!

 

Nach der Auffassung des Wirtschaftsrates der CDU e. V., Landesverband Schleswig-Holstein, liegt dem Gedanken eines deutschen Lieferkettengesetzes ein fundamental anderes ordnungspolitisches Leitbild zugrunde als dasjenige, auf welches eine soziale Marktwirtschaft nach Ludwig Erhard gedanklich aufbaut. Entsprechend vielfältig und schwerwiegend sind die Argumente, die dem Gesetzesvorhaben entgegengehalten werden müssen. Eine Unterstützung des Vorhabens durch den Landtag Schleswig-Holstein kann deshalb nicht empfohlen werden, sondern vielmehr das Gegenteil. Nachfolgend sind verschiedene Argumente für diese Empfehlung aufgeführt.

 

 

Gesetz stellt alle deutschen Unternehmen unter Generalverdacht

Das Lieferkettengesetz unterstellt deutschen Unternehmen implizit eine wissentliche Inkaufnahme von Verstößen gegen Menschenrechte in ihren Lieferketten. Diese Unterstellung ist infam. Alle deutschen Großkonzerne haben strikte Compliance-Verordnungen, die verhindern sollen, daß der Konzern Verletzungen von Menschenrechten in irgendeiner Form toleriert, in Kauf nimmt oder auch nur damit in Verbindung gebracht wird. Für mittelständische Familienunternehmen gilt noch viel mehr, daß diese über Generationen denken und deshalb besonders hohe innere Wertmaßstäbe an ihre eigenen Handlungen legen. Keines dieser international operierenden Unternehmen kann es sich leisten, das eigene Geschäftsmodell auf eine wissentliche Verletzung von Menschen­rechten, auch in den vorgeschalteten Lieferketten, zu gründen. Vielmehr beruhen die deutschen Exporterfolge nicht nur auf verläßlich guten Produktqualitäten, sondern ebenso auf gelebten Tugenden und weltweit hohen ethischen Maßstäben im geschäftlichen Verkehr. Dieser internationale Bonus wird durch ein solches Gesetz weltöffentlich durch den eigenen Gesetzgeber geradezu diskreditiert.

 

 

Internationales und nationales Recht für Menschenrechte vorantreiben

Eine allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist weder juristisch bindend für die Staaten, noch gibt es keine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, sondern sie hat allein politisches und mora­lisches Gewicht. Ihre Bestimmungen sind seit 1948 in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Insbesondere die beiden internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie auch die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Menschenrechtshochkommissariats OHCHR in Genf. Das über die letzten Jahrzehnte weltweit gewachsene Netz national einklagbarer Menschenrechte in über 160 ratifizierenden Staaten gilt es, bei erkennbaren Schwächen in einzelnen Ländern auf der Ebene der nationalen und internationalen Gesetzgebungen weiter zu entwickeln. Da kann die Bundesrepublik Deutschland an vielen Stellen Hilfestellungen, aber auch Druck zur Anpassung ausüben.

 

Die Kontrolle der gesellschaftlichen Bedingungen nun jedoch nach den deutschen Vorstellungen allen deutschen Unternehmen quasi gesamtschuldnerisch für die gesamten Lieferketten aufzuschultern, erscheint mit Blick auf die Folgekosten für die Unternehmen, den deutschen Staat und die Situationen in den betroffenen Ländern rücksichtslos anmaßend und sehr nachteilhaft.

 

 

Gesetz entfaltet gegenteilige Wirkungen

Das hohe Haus in Schleswig-Holstein sollte sich gewahr werden, daß Globalisierung und internationaler Handel nicht nur Treiber eines weltweit immer weiter wachsenden Wohlstandes sind, sondern mit dem Entstehen internationaler Lieferketten schon im Eigeninteresse jedes deutschen Unternehmens neben Wohlstand immer auch kulturelle Standards transportiert werden. Eine Auflage umfangreicher Risikoanalysen zu einer Vielzahl unspezifischer Menschrechten in allen Ländern von Vorprodukten dürfte vor allem den deutschen Mittelstand zukünftig davon abhalten, Produkte mit Vorprodukten aus unterentwickelten Ländern zu beziehen. Die häufig komplexen Lieferketten hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten vollständig und jederzeit zu überwachen, wäre für Produkthersteller in Deutschland gar nicht zu leisten, eine entsprechende gesetzliche Vorgabe hierzu gar nicht zu erfüllen. Branchenspezifische Rechtsvorschriften wie die Lebensmittelbasisverordnung Nr. 178/2002 sehen entsprechend nur die Kenntnis des unmittelbaren Zulieferers und Abnehmers vor. Das gutgemeinte Lieferkettengesetz führt daher nicht zur Einbindung und schrittweisen Gesundung von Lieferketten, sondern vielmehr zum stillen Rückzug der deutschen Wirtschaft, die weltweit für die Qualität ihrer Produkte, ihre Zuverlässigkeit, Fairness und ihre hohen moralischen Ansprüche einen ausgezeichneten Ruf hat. Damit schafft man Raum für andere Handelspartner, die kein so kulturell gewachsenes Wertgerüst in die Geschäftsbeziehungen für unterentwickelte Ländern mitbringen, was für die betroffenen Länder in durchaus leidvoller Weise genau das Gegenteil von dem bewirkt, was der Antrag intendiert.  

 

 

Verstöße in Lieferketten sind besser und schneller durch öffentlichen Pranger sanktionierbar  

Das hohe Haus sollte sich außerdem gewahr werden, daß die Globalisierung und die Digitalisierung international eine noch nie dagewesene Transparenz über Geschäftsmodelle und Handelspraktiken geschaffen hat. Menschenrechtliche Verstöße können über soziale Medien leicht publik gemacht werden. Der öffentliche Pranger ist vor allem in Deutschland ein sehr scharfes Schwert, weshalb Unternehmen auf öffentliche Vorwürfe reagieren müssen, um ihren Ruf und ihre Marken zu schützen. Insofern gibt es in der digitalen und globalen Welt von heute bereits ein ausgebildetes und in Deutschland durch Pressefreiheit garantiertes System zur Sanktionierung jeglicher Art von Mißständen, das zudem vor Menschenrechtsverletzungen auch in vorgelagerten Lieferketten von Unternehmen keinen Halt zu machen braucht. Ein gesetzlicher Nachbesserungsbedarf ist schon deshalb gar nicht erkennbar. Vielmehr kann es allenfalls darum gehen, die Transparenz noch weiter zu erhöhen beispielsweise durch eine Unterstützung von Zertifizierungen, die jedoch niemals den Anspruch haben können, alle möglichen Menschenrechtsverletzungen im Umfeld aller Lieferketten eines Produktes gesichert auszuschließen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzlicher Zwang zu diesem praktisch unerreichbaren Ziel vollkommen irreal. 

 

 

Am deutschen Wesen soll die Welt genesen?

Damit stellt sich die Frage, warum die Protagonisten des Gesetzes aus Entwicklungs-, Umwelt- und Menschrechtsorganisationen, Gewerkschaften und kirchlichen Akteuren ein solches Vorhaben unterstützen, obgleich es in der globalen Wirklichkeit gegenteilige Wirkungen entfalten würde. Eine Begründung dürfte sein, daß diese Organisationen ihren berechtigten moralischen Ansprüchen Ausdruck verleihen möchten und sie als hohe Maßstäbe auf den Rest der Welt über­tragen möchten. Dabei denkt der eine an ein Verbot von Kinderarbeit, der nächste an Rechte für die Freiheit von Sexualität, der übernächste an geschlechtliche Gleichstellung, der überübernächste an den notwendigen Schutz für Kirchen und Religionsgemeinden oder an menschenrechtliche Verstöße zum Klimawandel, wie ein radikales Abholzen von Regenwäldern. Jedes dieser Ziele kann dem erklärten Ziel des vorliegenden Antrages untergeordnet werden, nämlich nachweislich gerechte und nachhaltige Arbeits- und Produktionsverhältnisse im Ausland zum Kriterium zu machen. Damit öffnet man Tür und Tor für alle denkbaren Formen von Vorwürfen gegen Verhältnisse in fremden Ländern, die dann vor deutschen Gerichten gegen deutsche Unternehmen in Deutschland juristisch aufgearbeitet werden sollen? Selbst wenn eine solche Prüfung am Ende dazu führt, daß ein angeklagtes Unternehmen sich aus der Lieferkette zurückzieht, wird diese natürlich nicht aufhören zu existieren, sondern zukünftig im internationalen Wettbewerb ohne Begleitung deutscher Unternehmen stattfinden. Insofern ist ein öffentliches Anprangern von Mißständen nicht nur wirkungsvoller und schneller, sondern auch zielführender als juristische Verfahren, die - genau wie unsere Landespolitiker - in jedem einzelnen Fall einer Beurteilung vor sehr schwerwiegenden Erkenntnisproblemen stehen, was die Kultur, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die menschlichen Verhältnisse oder die Arbeitsbedingungen angeht in Ländern, wo Verstöße gegen Menschenrechte vermutet werden.

 

 

Fazit

Im Fazit möchte das Gesetz auf Kosten unserer deutschen Unternehmen im Ausland und auf Kosten der unterentwickelten Länder deutsche kulturelle Ansprüche, die über die nationalen und internationalen Rechte hinausgehen, auf den Rest der Welt übertragen, indem man per Gesetz die deutschen Unternehmen dafür einspannt. Eine Unterstützung des Antrages als Bekenntnis moralisch-kultureller Überlegenheit mag innenpolitisch opportun erscheinen, vernünftig im Sinne des Wohls unserer Gesellschaft, aber auch des Wohls anderer Länder und schon gar mit Blick auf eine Verständigung zwischen den Völkern auf Augenhöhe wäre ein solches deutsches Sondergesetz zweifelsohne nicht, sondern würde vielmehr nur einen finanziellen Weg für eine Beratungsindustrie zur Bewältigung der mit einem solchen Gesetz geschaffenen Auflagen schaffen, die fortan durch die deutschen Unternehmer zu bezahlen wären. Das schwächt unsere Exportwirtschaft einseitig im europäischen und vor allem im internationalen Wettbewerb.

 

Wir begrüßen deshalb, wenn die Bundesregierung ihre moralischen und politischen Ansprüche wenigstens auf eine europäische Ebene bringt und im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft Die Möglichkeiten für einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen mit den übrigen Mitgliedern der Europäischen Union abstimmt. Von einem nationalen deutschen Alleingang in dieser Sache ist aus den oben genannten Gründen dagegen dringendst abzuraten.   

 

Kiel, den 30. November 2020

 

Dr. Bertram Zitscher

Landesgeschäftsführer Schleswig-Holstein

Wirtschaftsrat der CDU e.V., Kiel