Cookie-Einstellungen

Bericht
16.02.2021
Drucken

Patente - Belohnung für Erfinder- und Ingenieursgeist

Wirtschaftsrat diskutiert zu Einsatz und Umsetzung von Patentverfahren

Wirtschaftsrat diskutiert zu Einsatz und Umsetzung von Patentverfahren
©None

Die Anzahl an Patenten belegt die Innovationskraft eines Wirtschaftsstandortes. Allerdings will eine Patentanmeldung immer gut überlegt und vorbereitet sein. Und dies nicht nur unter finanziellen, sondern auch unter wettbewerbs- und marketingstrategischen Aspekten. Beispielhaft anschaulich erklärten Dr. Mark Rolinec und Simon Winter, LeoBlu Patentanwälte Rolinec Winter Mitgliedern und Gästen der Sektion Westthüringen im Wirtschaftsrat der CDU e. V. am 16. Februar 2021 im WEBEX-Meeting das Thema „Von der Erfindung zum Patent – Werkzeuge, Strategien, Fallstricke“.

 

Aus der Gesamtheit der Schutzrechte Gebrauchsmuster, Patent, Marke und Geschmacksmuster (Design) konzentrierten sie sich in ihren Erläuterungen auf die technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster.

 

Per Definition, wie auch die Patentfähigkeit geprüft werde, muss es eine Erfindung sein, neu, technisch, erfinderische Tätigkeit muss belegt werden und die Lösung muss gewerblich anwendbar sein. Ausführlich erläutert wurde der Fallstrick „neuheitsschädliche Handlungen“, also Präsentationen, Darstellungen in der Öffentlichkeit, die eine spätere Patentierung zunichte machen würden.

 

Wichtig sei dann die Überlegung, für welche Märkte soll die Erfindung vor Nachahmern wirksam geschützt werden. Anmeldungen beim Patent- und Markenamt in Deutschland (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) hätten beispielsweise unterschiedliche Fristen und Aktionszeiträume, die je nach Einführungsstrategie für das Produkt oder Verfahren besser oder schlechter geeignet seien. Doch dies sollte idealerweise mit Patentanwälten ausgelotet werden.

 

In der Diskussion kam unter anderem der Fallstrick „Patentierung im Unternehmen“ zur Sprache. Wem gehört letztlich das Patent, wenn die Erfindung vom Arbeitnehmer gemacht wurde. Vergütungsansprüche können vom Erfinder auch noch nach seinem Ausscheiden geltend gemacht werden. Dies müsse rechtzeitig und klar verbindlich geregelt werden.